IMPRESSUM / AGBs

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Mietgeschäftsbedingungen AST GmbH, Zur Kappel 17, D-89134 Blaustein

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1) Geltungsbereich:

Für die Vermietung von Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Zusatzleistungen im Zusammenhang der Vermietung von Hub-Arbeits-Bühnen, Mastkletterbühnen und allgemeinen Maschinen, Arbeitsmittel und Arbeitsgeräten.

2) Vertragsschluss:

a) Wir führen Aufträge nur zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus, es sei denn, im Einzelfall wird abweichendes vereinbart. AGB des Mieters oder Kunde von Zusatzleistungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

b) Nur unsere Geschäftsführer und Herr Matthias Müller sind befugt, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen mündlich zu treffen. Im übrigen müssen Änderungen dieser AGB von uns schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu werden.

c) Unsere Angebote können wir bis zu Ihrer Annahme durch den Mieter frei widerrufen.

3) Preise:

a) Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

b) Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Geräts und –soweit vereinbart- eines vom Vermieter gestellten Bediener mit für das jeweilige Gerät ausreichender spezieller Unterweisung ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende Versicherungsprämie. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Preise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültigen Preise zugrunde zu legen.

c) Sind Festpreise nicht vereinbart, können wir Änderungen auftragsbezogener Kosten, die nach Vertragsabschluss entstehen, an den Mieter weitergeben. Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Mieters veranlasst werden, sind stets vom Mieter zu tragen.

d) Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 8 Stunden.

4) Allgemeine Einsatzbedingungen:

a) Für den Umfang unserer Vermietungsverpflichtung ist der vorgenannte Mietvertrag maßgeblich.

b) Wir bemühen uns, die genannten Geräte oder Zusatzleistungen, zu den vorgesehenen Terminen bereit zu halten. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixterminen gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich.

c) Wir sind berechtigt, dem Mieter andere Geräte als vereinbart zu Verfügung zu stellen, wenn diese den Mindestanforderungen entsprechen.

d) Wir stellen auf Anfrage für die Geräte Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte zur Verfügung.

e) Bei besonders schwierigen Einsätzen stellen wir auf Anforderung einen unserer Berater zu Verfügung. Die Verantwortung, dass das Gerät vom Mieter zum vorgesehenen Einsatz geeignet ist, trägt der Mieter.

f) Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind dann kostenfrei wenn der Mieter bei Auftragserteilung auf die Witterungsabhängigkeit der Arbeiten schriftlich hinweist. Die Bekanntgabe der Terminverschiebung muss rechtzeitig schriftlich erfolgen. Ist das Mietgerät bereits am Einsatzort oder zum Einsatzort unterwegs, wird der jeweilige Grundpreis berechnet.

g) Mietgeräte sind vor Verschmutzung und Beschädigung ausreichend zu schützen. Dies gilt insbesondere bei: Maler- und Reinigungsarbeiten, Arbeiten mit Laugen und Säuren, Schweiß-, Trenn- und Abbrucharbeiten, usw. Verboten sind Farbspritz- und Sandstrahlarbeiten. Bei Verschmutzung und Beschädigung der Geräte trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten, sowie den Mietausfall während der Instandsetzungszeit. Um zusätzliche Kosten durch Ausfallzeiten zu verhindern, ermächtigt uns der Mieter im Rahmen der Schadensminderungspflicht, Schäden sofort zu beheben und/ oder diese pauschaliert zu berechnen.

h) Der Mieter ist verantwortlich für alle notwendigen Genehmigungen für den Einsatz des Mietgerätes an der Einsatzstelle oder den Transport dahin, zu bestellen und zu bezahlen (RSA, Sondergenehmigung) Der Mieter ist für Baustellen im öffentlichen Verkehrsbereich verantwortlicher Betreiber.

i) Der Mieter ist bei eventuell notwendiger Verankerung, Sicherung des Mietgerätes an Bauteilen o. ä. für die ausreichende Befestigung und Haltekraft der Ankerpunkte. Kosten aus Beschädigungen an Bauteilen durch Berührung oder Befestigung trägt der Mieter.

5) Einsatzbedingungen für Vermietungen mit Bedienungsfachpersonal:

a) Wir stellen mit dem Mietgerät einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Die Bedienung der Geräte erfolgt ausschließlich über den Bedienungsfachmann.

b) Die Kosten des Bedienungspersonals sind im Mietvertrag zu regeln. Wird keine Regelung getroffen ist zusätzlich zu den Gerätemietkosten 50 €/Stunde für das Bedienpersonal zu bezahlen. Die An- und Abfahrt des Mietgerätes vom Betriebshof zum Einsatzort wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Mietpreis abgerechnet.

6) Einsatzbedingungen bei Selbstbedienung des Mietgeräts durch den Mieter:

a) Bei Mietgerät Übergabe der Selbstfahrergeräte weisen wir den Mieter oder die von ihm beauftragte Person, die mindestens das 18. Lebensjahr erreicht hat und die gesetzlich geforderte ausreichende Unterweisung (BGR 500 Kap. 2.10, IOS 18878) und gesundheitlichen Vorraussetzungen (G 25, G 41) und von seinem Unternehmer schriftlich beauftragt ist, durch technische Einweisung in das Gerät ein.

b) Dem Selbstfahrer werden bei Übergabe die Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise zu beachten.

c) Nur die von uns eingewiesenen Personen sind zum Bedienen des Geräts, unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, nur auf der im Mietvertrag genannten Baustelle, berechtigt.

d) Die Mietgeräte dürfen ohne unsere Zustimmung weder von Dritten benutzt noch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

7) Bedienung / Behandlung der Mietsache:

a) Wichtig: Bei Arbeiten welche das Mietgeräte verschmutzen oder beschädigen können, grobe Arbeiten, sind die Mietgeräte ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt besonders bei Gipser-, Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren und Laugen. Verboten sind Lackier-, Spritz-, und Sandstrahlarbeiten. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, hat der Mieter für Lack- und Sonstige Schäden in vollem Umfang aufzukommen. Die Mietgeräte sind dürfen nur gemäß Bedienungsanleitung bestimmungsgemäß Verwendet werden. Die zulässige Tragfähigkeit, Reichweite, Korblast, Geschwindigkeit darf nicht überschritten werden. Es sind alle notwendige Verankerungen, Aussteifungen, Lastverteilungsplatten, Schutzgeländerteile anzubringen. Ergeben sich offene ungesicherte Stellen von welchen ein Absturz möglich ist, sind zusätzliche Maßnahmen wie Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Fangnetz oder ähnliches vorzusehen.

b) Der Mieter erkennt an, dass sich das Mietgerät zum Zeitpunkt der Übernahme in einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand befindet. Er verpflichtet sich, das Mietgerät in ordnungsgemäßen, sauberen und vollständig gebrauchsfähigem Zustand an den Vermieter zurückzugeben.

c) Er verpflichtet sich das Mietgerät zum vereinbarten Rückgabetag, der Hingabe entsprechend, am Übergabeort zurückzugeben. Ihm obliegt der Beweis, dass er Schäden nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seiner Beschäftigten wie für das eigene. Er trägt das ausschließlich Risiko von Reifenschäden.

d) Der Mieter verpflichtet sich:

i) Das Mietgerät pfleglich zu behandeln.

ii) Es nur innerhalb der zulässigen Belastbarkeit zu benutzen.

iii) Es nur an vom Vermieter eingewiesene Personen benutzen zu lassen.

iv) Keine anderen Personen als den vom Vermieter hierzu ermächtigten Personal zu gestatten, das Mietgerät zu reparieren oder zu verändern.

v) Den Vermieter sofort von jedem Schaden oder anderen Störungen am Mietgerät zu benachrichtigen.

vi) Für alle Schäden an dem Mietgerät Ersatz zu leisten, die aus unsachgemäßer und missbräuchlicher Benutzug des Mietgeräts entstehen und zwar nach Erhalt einer entsprechender Rechnung vom Vermieter, die dem Vermieter entstehenden Kosten uns Auslagen für die Reparatur des beschädigten Mietgeräts umfasst.

vii) Die normale Pflege und Wartung des Mietgeräts in seinem täglichem Einsatz sicher zu stellen und das Gerät zur Beginn einer Schicht hinsichtlich Ölstands, Kühlwasserstand, Batteriewasser und Treibstoff zu überprüfen und gegebenenfalls zu versorgen.

8) Alle aus Nichtbeachtung dieser Pflichten herrührenden Schäden sind vom Mieter zu tragen.

a) Wir haften dem Mieter nicht für Schäden irgendwelcher Art, die der Mieter dadurch erleidet, dass wir ein unbrauchbar gewordenes Gerät nicht durch ein anderes Mietgerät ersetzen, falls wir hieran in Ermangelung von Arbeitskräften, Geräten oder Material, durch Transportverzögerung, höherer Gewalt oder irgendwelchen anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gehindert werden.

9) Haftung und Versicherung:

a) Für Schäden, die von Selbstfahrern Dritten zugeführt werden, haftet der Mieter. Der Mieter stellt uns insoweit frei.

b) Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter auch für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dessen Ausfall.

c) Für zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge besteht eine gesetzliche Haftpflichtversicherung mit einer Deckung in Höhe von 5.0 Mio € gegen Sach- und Vermögensschäden. Bei Personenschäden besteht eine Deckung in Höhe von 5.0 Mio. € je geschädigte Person. Ferner sind Schäden an elektrischen Frei- und Oberleitungen mit einer Höchstersatzleistung für Sachschäden von zusammen 51.000 € versichert.

d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge sind im Rahmen einer Kaskoversicherung gegen Schäden gemäß § 2 ABMG mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 10% mindestens 2.000,-- € versichert.

e) Verlust durch Diebstahl: Abweichend von § 2 Nr. 3c (ABMG/ABG) wird eine Entschädigung auch für Diebstahl der versicherten Sache oder ihrer Teile geleistet. Bei Diebstahl beträgt der Selbstbehalt 25 % des Schadens, mindestens jedoch 4.000,- €.

f) Schäden durch Diebstahl sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich, nach Möglichkeit auch fernmündlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Sie sind auch unverzüglich der der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, bei der ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sache einzureichen ist. Die Bestätigung der Polizeidienststelle ist der Schadensmeldung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.

g) Bei Unfällen haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstandenen Schäden am Mietgerät, sowie für den Schaden aus dem Ausfall des Mietgerätes. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus STVG an den Mieter ab.

h) Beschädigungen jeder Art sind mit der Selbstbeteiligung, Kleinschäden bis 800,- €, vom Verursacher selbst zu tragen.

i) Schadenersatzforderungen bei Geräteausfall werden nicht anerkannt. Für Ausfallzeiten (Arbeitszeiten) des Mieters bei Ausfall des Mietgerätes, bei Bedienungs- und sonstigen Fehler oder unsachgemäßer Behandlung durch den Mieter. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Bedieners und Fahrers wie für eigene.

j) Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind.

k) Der Vermieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen, insbesondere auch aus den AKB und ABMG, eigenverantwortlich zu beachten.

l) Der Mieter verpflichtet aus jeden Fall für Schäden aus folgenden Ursachen:

i) Schäden aus Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen, sowie durch Einsatz auf gefahrengeneigten Orten, wie Bereich von Gewässern bei Tunnelarbeiten, bei Arbeiten und Aufstellen der Arbeitsbühne im Bereich von Krananlagen, oder nicht, bzw. nicht tragfähig abgedeckten Bodenöffnungen, Kanälen, Gruben usw.

ii) Schäden durch Gips-, Maler- und Baumschnittarbeiten, usw. die durch Schutzmaßnahmen hätten vermieden werden können.

iii) Schäden aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen,

iv) Schäden aus Weitervermietung des Mietgeräts, der Überlassung an nichtberechtigte Personen

v) Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung infolge von Alkohol.

vi) Der Mieter übernimmt bis zum Ende der Mietzeit alle Betriebskosten des Gerätes (u. B. Treibstoffe, Motoröl, Hydrauliköl, destilliertes Wasser für Batterie) sowie Kosten der Batterieaufladung. Alle Geräte sind mit aufgeladenen Batterie zurückzugeben.

vii) Mietgeräte sind ständig – bis zur Rückgabe an AST GmbH vor unbefugter Nutzung zu sichern, Geeignete Maßnahmen sind z.B.: Entfernen des Steuerpultes, Einschließen, Abschließen mit einer Kette. In jedem Fall haftet der Mieter für Diebstahl, Verlust, Beschädigungen an Mietgeräten. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen i. bis vii. nicht schuldhaft, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, verursacht hat.

10) Abtretung:

a) Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jeder Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

11) Weitervermietung:

a) Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen.

12) Zahlungsbedingungen:

a) Sämtliche Zahlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen und werden, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet.

b) Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe eines Gerätes eine angemessene Vorschusszahlung beziehungsweise während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens 10 %, zu berechnen.

c) Falls der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt, haben wir das Recht, uns Zugang zu dem Einsatzort zu verschaffen und das Gerät in Besitz zu nehmen.

d) Der Mieter kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsfreien Forderungen aufrechnen.

13) Gerichtsstand und Recht:

a) Gerichtstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ulm/ Donau, sofern der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.

b) Es findet deutsches Recht Anwendung, jedoch nicht die Vorschriften des UN Kaufrechts.

© Aufgestellt 2008 AST GmbH, D-89134 Blaustein, Zur Kappel 17