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Verkaufsgeschäftsbedingungen AST GmbH, Zur Kappel 17, D-89134 Blaustein
Druckversion als PDF-Datei1) Ausschließliche Geltung dieser AGB gegenüber Unternehmen, Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche-rechtliche Sondervermögen
a) Diese allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgendem AGB) gelten ausschließlich gegenüber bei Verkaufsabschlüssen Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmen, juristischen Person und öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber solchen Besttellern gelten unsere AGB ausnahmslos für alle unserer Angebote, Abschlüsse und Lieferungen.b) Die AGB des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen haben. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen unseren AGB und den allgemeinen Geschäftsbedingen des Bestellers ausschließlich unsere AGB gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen AGB fehlten.
2) Vertragsabschluss und Preise
a) Unsere Angebote sind stets freibleibend, wobei unser Eigentums- und Urheberrecht bzw. das unserer Lieferanten an Angeboten, Zeichnungen uns sonstigen Unterlagen bestehen bleiben. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden uns sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.b) Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb 2-Wochenfrist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt haben.
c) Sämtliche Vereinbarung sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
d) Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Lager bzw. dem Herstellerwerk. Die gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs- u, Verladungs- und Versandkosten sowie die Kosten der Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstands werden daher zusätzlich berechnet.
e) Die vereinbarten Preise beruhen auf den am Tag des Vertragsabschluss gültigen Preisen des Herstellers. Wird sind zur Kaufpreiserhöhung berechtigt, wenn der Liefergegenstand vertragsgemäß oder aufgrund eines nachträglichen Wunsches des Besteller später als 4 Monaten nach dem Vertragsabschluss ausgeliefert werden soll und sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung unser Einkaufspreis bzw. der Preis des Herstellers ändert. Die Kaufpreiserhöhung darf die prozentuale Erhöhung unseres Einkaufspreises nicht übersteigen.
f) Geringfügige handelsübliche sowie durch technischer Verbesserungen bedingte Abweichungen in unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig.
g) Garantien werden von uns nur bei besonderen Vereinbarungen übernommen. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihren Wirksamkeit der Schriftform. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Beschreibung des Leistungsgegenstands und stellt daher keine Garantie dar.
3) Zahlung, Zahlungsverzögerung und Kreditauskunft
a) Zahlungen haben sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Skonti werden nur gewährt wenn sie von uns schriftlich zugesichert wurden.b) Haben wir mit dem Besteller Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarten Zinsen fällig, wenn
i) Der Besteller mit mindestens 2 aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10% , bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als 3 Jahren mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt, und
ii) wir dem Besteller erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben, dass wir bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die gesamte Restschuld verlangen.
Die Gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Besteller seine Zahlungen allgemein eingestellt hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist.
c) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen auszuführen, wenn wir nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangen, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.
d) Zahlungsanweisungen, Scheck und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und – unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen – stets nur erfüllungshalber angenommen.
e) Verzugszinsen werden gemäß § 268 Abs. 2 BGB mit 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz berechnet.
f) Der Besteller ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kaufpreis nicht in bar bei der Übergabe zu entrichten ist , Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit bei Kreditinstituten einzuholen.
4) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
a) Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftige festgestellten Gegenförderungen aufrechnen.b) Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.
5) Lieferung und Lieferverzögerung
a) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.b) Lieferfristen beginnen mit dem der Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten mit dem Besteller.
c) Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins einer unverbindlichen Lieferfrist, können wir erst 4 Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Lieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt werden.
d) Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Lieferztermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
e) Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.M. § 286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises beschränkt. Alle weiteren Schadensansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Lieferverzögerung kann der Besteller bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht Schadensersatz statt der Leistung (§280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 281 BGB) verlangen.
6) Gefahrenübergang sowie Versand und Entgegennahme des Liefergegenstands
a) Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Geschäftsbereichs oder des Herstellerwerks, geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch wenn der Transport des Liefergegenstands durch uns durchgeführt wird. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ladung gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.b) Die Gefahr geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wenn sich der Versand des Liefergegenstands in folge nicht von uns zu vertretender Umstände verzögert. Auf Wunsch des Bestellers wird der Liefergegenstand von uns gegen Schäden versichert. Die Kosten dieser Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers.
c) Wir sind nicht verpflichtet die billigste Versandart zu Wählen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen falscher Versendung oder mangelhafter Verpackung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
d) Der Besteller hat, ungeschadet seiner Rechte gem. Abschnitt 10) dieser AGB, angelieferte Gegenstände in Empfang zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
7) Abnahme
a) Der Besteller hat den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach dem ihm von uns schriftlich mitgeteilten Bereitstellungstermin an unserem Geschäftsitz abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.b) Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
8) Eigentumsvorbehalt, Verwertung und Freigabe von Sicherheiten
a) Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bliebt auch bestehen für alle unseren sonstigen Förderungen aus dem Kaufvertrag. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen.b) Wir der Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand mit anderen, im Alleineigentum des Bestellers stehenden Gegenstände verarbeitete oder mit diesem verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass etwaiges etwaiges neues Eigentum schon im Zeitpunkt des Entstehens zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen auf uns übertragen ist und die Sache vom Besteller unentgeltlich und ohne Rückgaberecht für uns verwahrt wird. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947. 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass wir Miteigentümer der durch die Vereinbarung bzw. Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Vorbehaltsware zum Wert der vorher im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände werden.
c) Solange unser Eigentumsvorbehalt an dem Liefergegenstand besteht, sind ausschließlich wir zum Besitz des Fahrzeugbriefs berechtigt.
d) Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser- und Feuerschäden auf seine Kosten mit der Maßgabe zu versichern, dass uns die Rechte aus den Versicherungsverträgen zustehen.
e) Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigen Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
f) Veräußert oder vermietet der Besteller mit unserer schriftlichen Zustimmung den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand, tritt es schon jetzt alle ihm hieraus zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Das gilt auch anteilig in der Höhe des Wertes unseres Miteigentums, falls der Liefergegenstand in andere Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden wird.
g) Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, der ganz oder teilweise in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, hat uns der Besteller sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller hat die Kosten einer Drittwiderspruchsklage sowie aller sonstigen Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Widerbeschaffung unserer Ware erforderlich sind.
h) Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstandes zu verlangen. Gegenüber unserem Herausgabeverlagen kann sich der Besteller auf kein Zurückbehaltungsrecht berufen. Gibt der Besteller den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen seit unserem Herausgabeverlangen an uns heraus, sind wir berechtigt, unseren Liefergegenstand selbst zurückzuholen. Der Besteller erkennt an, dass hierbei unserer Handlungen auf Erlangen des unmittelbaren Besitzes an unserem Liefergegenstand weder eine Verletzung des Hausrechts noch verbotene Eigenmacht darstellen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts an dem Liefergegenstands sowie dessen Rücknahme durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir können den vom Besteller zurückverlangten oder von uns zurückgeholten Liefergegenstand 2 Wochen nach Androhung gegenüber dem Besteller durch freihändigen Verkauf verwerten. Der Verwertungserlös wird von uns auf den vereinbarten Preis angerechnet. Wir verpflichten uns, den von uns zurückverlangten Liefergegenstand bestmöglich zu verwerten. Die Verwertungskosten hat der Besteller zu tragen. Entsprechendes gilt für die Kosten zur Zurückholung des Liefergegenstandes. Die Verwertungskosten betragen 15% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Verwertungskosten nachweisen, oder der Besteller nachweist, dass die Verwertungskosten geringer waren.
i) Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen von uns oder einer für die Betreuung des Liefergegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
j) Wir sind auf verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag aller unserer Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt. Bei der Auswahl der von uns freizugebenden Sicherheiten werden wir auf die berechtigen Belange des Bestellers Rücksicht nehmen.
9) Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers.
a) Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach dem Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese schriftliche Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.b) Zeigt sich später ein Mangel des Liefergegenstands, so muss uns der Besteller diesen Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzeigen, anderenfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
10) Sachmangel
a) Beim Verkauf von gebrauchten Liefergegenständen ist jegliche Sachmangelhaftung und damit jede Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Abschnitt 10. Ziffer 1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.b) Beim Verkauf von neuen Lieferständen gilt folgendes:
i) Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels des Liefergegenstandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten ab dessen Ablieferung. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Abschnitt 10. Ziffer 2 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
ii) Die Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangels des Liefergegenstands sind – sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben – auf Nacherfüllung ( § 439 BGB) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises des Liefergegenstands oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
c) Es wird keine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, Einsatz unter außergewöhnlichen Verhältnissen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch des Liefergegenstands. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller falsche Betriebsstoffe verwendet, oder die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält.
d) Der Besteller ist mit Ansprüchen mit Sachmängel ausgeschlossen, wenn – abgesehen von Notfällen - eine andere Person als wir eine Reparatur, Veränderung oder Ersatz einzelner Teile an dem Liefergegenstand vornimmt.
11) Haftung
a) Für durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte, nicht am Liefergegenstand selbst entstehende Schäden des Bestellers haften wir nuri) bei grobem Verschulden,
ii) bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit,
iii) bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich des bei Vertragsabschluss voraussehbaren typischen Schadens
iv) in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
v) bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften des Liefergegenstands, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Besteller gegen nicht am Liefergegenstand entstehende Schäden abzusichern sowie
vi) bei arglistigen Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands.
vii) im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
b) Für nicht durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte und nicht am Liefergegenstand selbst entstehende Schäden des Bestellers gilt Abschnitt 11 Ziffer 1 dieser AGB entsprechend.
c) Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Bestellers ist in Abschnitt 5 dieser AGB abschließend geregelt.
d) Abschnitt 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 dieser AGB gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
12) Mietkauf
a) Mietet der Besteller einen Gegenstand mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum Kauf des Mietgegenstands am Ende der Mietzeit unter Anrechnung der von ihm gezahlten Mietzinsen, so hat er ab dessen Übernahme den uns durch Untergang, Abhandenkommen oder Beschädigung des Mietgegenstands entstehenden Schaden auch ohne Verschulden zu ersetzen. Uns aus dem Untergang, Abhandenkommen oder der Beschädigung des Mietgegenstands erwachsende Schadensersatzansprüche gegen Dritte treten wir schon heute an den Besteller ab. Im Falle des Untergangs, Abhandenkommens oder einer Beschädigung des Mietgegenstands im Umfang von mindestens 50% seines Zeitwerts ist der Besteller zur fristlosen Kündigung des Mietkaufvertrags berechtigt.b) Wir werden dem Besteller den Mietgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Dagegen hat der Besteller den Mietgegenstand während der Mietezeit in einen ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu halten. Die dadurch verursachten Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten hat er zu tragen.
c) Im Übrigen finden auf einen Mietkaufvertrag sämtliche Bestimmungen dieser AGB entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für die unsere Sachmangel- und sonstige Haftung betreffende Regelungen dieser AGB.
13) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
a) Erfüllungsort für die Erfüllung des Liefergegenstands ist Blausteinb) Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ist Ulm. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
d) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
© AST GmbH D-89134 Blaustein, Stand 03/2009
